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FEM 4.004 gemäß § 37 BGV D27

FEM 4.004 gemäß § 37 BGV D27

FEM 4.004 gemäß § 37 BGV D27 Wann muss ein Flurförderzeug (FFZ, Gabelstapler) UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 68 (oder ehemals FEM 4.004 bzw. BGV D27 § 37) geprüft werden? BGV D27 § 37 Wiederkehrende Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

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